Einige Forderungen der AGATHE
22
Sep
2008
Aus Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich Verfassungsrang hat, und dem Artikel 7 der Österreichischen Bundesverfassung – und im Lichte der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg – ergeben sich rechtlich klar ableitbare Feststellungen und Forderungen.
Einige davon seien im Folgenden aufgezählt. Sie klingen selbstverständlich und banal – sind es aber in Österreich nicht:
- Der Artikel 7 der Österreichischen Bundesverfassung sowie die Europäische Menschenrechtskonvention gelten auch für Ungläubige.
- Religionsfreiheit beinhaltet jedenfalls auch die Freiheit von Religion.
- Privilegien ausgewählter Religionsgemeinschaften gegenüber anderen Weltanschauungsgemeinschaften, die mit der EMRK in Einklang stehen, sind nicht gerechtfertigt.
- Ein Mitsprache- oder Entscheidungsrecht bei der Berufung und Abberufung von ProfessorInnen österreichischer Universitäten durch den Vatikan oder andere Staaten oder Kirchen ist nicht gerechtfertigt.
- Alle schulpflichtigen Kinder haben das Anrecht auf einen dogmatikfreien Weltreligionen- und Weltanschauungsunterricht, ungeachtet ihrer weltanschaulichen, konfessionellen oder geographischen Herkunft. Dieser Unterricht ist von historisch und philosophisch geschulten Lehrkräften (und nicht durch TheologInnen) durchzuführen und raschest an allen Schulen zu implementieren. Konfessioneller Religionsunterricht ist Privatsache und nicht vom Staat zu fördern.
- Die §§ 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) und 189 StGB (Störung einer Religionsübung) sind obsolet, da sie erstens durch andere Gesetze ausreichend gedeckt sind und zweitens eine Sonderbehandlung religiöser Lehren und Veranstaltungen gegenüber anderen Lehren und Veranstaltungen weder gerechtfertigt noch erforderlich ist.
Diese Forderungen werden vom Präsidenten der AGATHE, Dr. Erich Eder, und anderen Mitgliedern der Wiener Grünen bei der 62. Landesversammlung der Wiener Grünen als Antrag eingebracht werden.
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